TOM Technische und organisatorische Maßnahmen - DSGVO Artikel 32
Geeignete Maßnahmen Art. 32 DSGVO
Artikel 32 DSGVO “Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortliche und der Auftragsdatenverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten…“
Der Verantwortliche trifft zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel und zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
- geeignete technische und organisatorische Maßnahmen,
- die ausgelegt sind, die Datenschutzgrundsätze umzusetzen und
- die notwendigen Garantien in die Verarbeitung
IT-Sicherheits-/Schutzziele
Der Begriff „technische und organisatorische Maßnahmen“ in der DSGVO 21mal verwendet. Als Beispiele nennt die Verordnung in diesem Zusammenhang die ziemlich amorphe „Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit (VIV bzw. CIA) und Belastbarkeit der Systeme ... sicherzustellen“ und die konkretere „Verschlüsselung“ (Pseudonymisierung) sowie die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen“.
- VIV Vertraulichkeit-Integrität-Verfügbarkeit
- CIA Confidentiality-Integrity-Availability
Das Prinzip der Integrität und Vertraulichkeit aus Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO, dass eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten verlangt (auch aus Sicht der betroffenen Person, nicht nur aus Sicht des Verantwortlichen), wird insbesondere mit den Regelungen in Art. 24, Art. 25 und Art. 32 DSGVO umgesetzt.